Die Übergangszeit zur Umsetzung der TierSchNutztV für Kälber, die seit Januar 2021 gilt, ist nun offiziell beendet. Sie konkretisiert die Bodenanforderungen für Kälber bis zu einem Alter von sechs Monaten, ganz im Sinne des Tierwohls. Die neuen Anforderungen mit einer Übergangsfrist bis zum 09. Februar 2024 wirken sich sowohl auf die Kälbermast und Fresserzeugung als auch auf Bullenmäster, Mutterkuh- und Milchviehhalter aus.

Doch was bedeutet das konkret für Sie als Landwirt oder Landwirtin?

Allgemeine Anforderungen der neuen Kälberhaltungsverordnung (TierSchNutztV):

Generell werden die allgemeinen Anforderungen an das Halten von Kälbern in der TierSchNutztV, §5 ff. wie folgt definiert:

  • Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener und weich oder elastisch verformbarer Liegebereich zur Verfügung stehen.
  • Je nach Größe des Tieres beträgt der Mindestplatzbedarf pro Tier 1,5 m² (bis 150 kg), 1,7 m² (von 150–220 kg) und 1,8 m² (ab 220 kg).
  • Kälberställe müssen so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert liegen, aufstehen und sich hinlegen können.
  • Der gesamte Stall muss mit einem Boden ausgestattet sein, der im ganzen Aufenthaltsbereich der Kälber und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher ist.
  • Der Boden muss, soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von diesem keine Gefahr der Verletzung von Klauen oder Gelenken ausgeht und er der Größe und dem Gewicht der Kälber entspricht.
  • Bei Spaltenböden darf die Spaltenweite höchstens 25 mm betragen, bei elastisch ummantelten Balken oder bei Balken mit elastischen Auflagen höchstens 30 mm. Die Kombination von 30 mm Gummimatten mit 35 mm Betonspalten verbessert den Durchgang zusätzlich. Kunststoffroste sind künftig generell verboten.

Welche Bereiche im Stall sind betroffen?

Laut TierSchNutztV sind alle Bereiche im Stall betroffen in denen sich Kälber aufhalten. Dabei ist es für den Gesetzgeber irrelevant, ob es sich um Treibgänge oder Aufenthaltsbereiche handelt.

Änderungen in der TierSchNutztV: Im Sinne des Tierwohls ergänzt

Eine wesentliche Änderung hat die Tierschutz-NutztierhaltungsVerordnung in § 5, Abs. 1/1 erfahren. Hier wurde der Absatz „Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern“ hinsichtlich des Liegebereichs ergänzt: Der Liegebereich muss nun neben trocken auch weich oder elastisch verformbar sein. Diese Änderung basiert auf der Umsetzung der Richtlinie 2008/119/EG, nach der die Liegefläche bei Kälbern „bequem“ sein muss. Der Begriff „weich oder elastisch verformbar“ wird hier nicht näher definiert, sondern es wird auf die DIN 3763 verwiesen, die nun auch die Kälberhaltung umfasst.

Beläge, die die Vorgaben der neuen DIN 3763:2022 erfüllen, werden als ausreichend weich oder elastisch verformbar im Sinne der neuen TierSchNutztV eingeschätzt.

DIN 3763:2022 „Elastische Stallbodenbeläge im Lauf- und Liegebereich von Rindern und Milchkühen – Anforderungen und Prüfung”

Die DIN basiert auf dem DLG-Prüfprogramm, das seit über 30 Jahren von der DLG angewendet und ständig weiterentwickelt wird. Sie ist bereits international anerkannt: Viele Inhalte wurden in die „ISO-Norm 22941 Rubber sheets for livestock-specification“ übernommen.

Die Norm DIN 3763 legt Anforderungen an den Lauf- und Liegebereich von Rindern, insbesondere Mastrindern, Milchkühen, Jungvieh und Kälbern fest. Dabei müssen Produkte bestimmte Standards hinsichtlich Haltbarkeit (z. B. Abriebfestigkeit, Säurebeständigkeit) und Tierwohl (z. B. Rutschfestigkeit) erfüllen, um DIN-konform zu sein. Die Produkte werden zudem anhand ihrer Verformbarkeit in Klassen eingeteilt. Je höher die Klasse, desto höher die Verformbarkeit bzw. Weichheit. (Einflächenbucht mit Einteilung in Klasse 1 und 2; Liegebereich mit Einteilung in Klasse 1 bis 4).

Einflächenbuchten mit SpaltenbodenDIN-EmpfehlungProdukt
für Kälber bis 5 Monate Klasse 2 KURA SB/S
für Kälber ab 250 kg Klasse 1 LOSPA SB/swiss
LiegebereichDIN-EmpfehlungProdukt
mit Liegeboxen Klasse 2 oder höher CALMA/KIM LongLine
Weitere Anforderungeno.g. Produkte
Abriebfestigkeit
Dauertritt / Verschleiß
Dauertritt / bleibende Verformung
Säurebeständigkeit
Rutschfestigkeit
PAK Migration (kontinuierlich geprüft von der DLG nach DIN 3762:2022)

Neben dem Tierschutz stehen die DIN-Normen auch für Verbraucherschutz. In der DIN 3763 sind Migrationsgrenzwerte für Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) festgelegt (Die DIN 3762 definiert das Prüfverfahren). DIN-konforme Gummibeläge erfüllen somit nicht nur die Vorgaben der TierSchNutztV, sondern tragen auch zum Tier-, Umwelt- und Verbraucherschutz bei!

Was benötigen Sie als Landwirt, um Stallböden für Kälber (<6 Monate) an die TierSchNutztV anzupassen?

Je nach Haltungsform sind unterschiedliche Maßnahmen erforderlich, um die TierSchNutztV zu erfüllen. Wir haben für Sie mögliche Lösungen zusammengestellt:

Pfad zur richtigen Maßnahme / zum richtigen Produkt zur Erfüllung der TierSchNutztV

Fazit

Die Übergangsfrist für die Umrüstung der Ställe endete am 09. Februar 2024. Nach Ablauf der Frist sind nun regelmäßige Kontrollen durch die Behörden zu erwarten. Kontrolliert werden auch Mastställe mit Tieren unter sechs Monate, sowie Milchvieh- und Mutterkuhbetriebe. Kunststoffroste, Holz- und Betonspalten erfüllen die neuen Anforderungen an weich-elastischen Boden nicht und müssen daher nachgerüstet werden. Eine einfache Möglichkeit ist die Belegung mit weich-elastischen Auflagen, wie Gummimatten. Durch seine geschlossenporige Oberfläche ist Gummi zudem deutlich hygienischer und leichter zu reinigen als offenporiger Beton. Die verwendeten Gummibodenbeläge sollten von einer anerkannten, unabhängigen Einrichtung geprüft sein. Einen Qualitätsnachweis liefert hier die DIN 3763:2022 und das DLG Siegel „Kontinuierlich geprüft“.

Haltungseinrichtungen für Kälber, die zum 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder genutzt werden, genießen zunächst Bestandsschutz. Die Tierhalter sind jedoch verpflichtet, bis spätestens zum 9. Februar 2024 einen weichen oder elastisch verformbaren Liegebereich zu schaffen. Einzige Ausnahme stellen Härtefälle dar, die zur Verlängerung der Umsetzungsfrist von drei Jahren einen Antrag stellen müssen. Diesem Antrag kann von der zuständigen Behörde insbesondere entsprochen werden für Stallungen, in denen ein Nachrüsten vorhandener Böden nicht möglich ist und umfangreiche bauliche Maßnahmen erforderlich sind, deren Umsetzung sich durch nachweislich nicht vom Antragsteller zu vertretenden Gründen verzögert.

Härtefallanträge, die nach dem Ablauf der „regulären Übergangsfrist“ bei der zuständigen Veterinärbehörde eingehen sind nicht genehmigungsfähig. Daher lohnt es sich, sich zügig um eine Umrüstung zu bemühen, da zum Ende der Übergangsfrist mit Lieferverzögerungen zu rechnen ist.

Um sicher zu sein, dass die gewählten Produkte der TierSchNutztV entsprechen, sollte man sich vom Hersteller die Einhaltung der DIN 3763 (Qualitätsstandards für elastische Stallbodenbeläge) bestätigen lassen. KRAIBURG-Produkte, die im Bereich der Kälbermast, Fressererzeugung und Jungviehaufzucht eingesetzt werden – die Produktlinien KURA und LOSPA – sind DIN-konform (KURA: Klasse 2, LOSPA: Klasse 1).

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